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Pulvermühlestrasse 20
7000 Chur

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AGB

Vertragsform
Es gelten nur die schriftlichen Vereinbarungen dieses Vertrages. Verkäufer und Käufer erklären, dass anderweitige Abmachungen, Zusicherungen oder Ergänzungen weder getroffen wurden noch Gültigkeit haben.

Lieferfrist

Die Verkäuferin ist im Falle höherer Gewalt oder anderer von ihr nicht zu vertretender Umstände nicht an den vertraglich vereinbarten Liefertermin gebunden. Erfolgt ein Kauf auf Abruf, muss der Käufer den Kaufgegenstand spätestens nach Ablauf eines Jahres, seit Vertragsabschluss, abrufen.

Spedition
des Kaufgegenstandes erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Bei Bahntransport Schäden hat der Empfänger vor Empfangsnahme der Sendung eine bahnamtliche Tatbestandsaufnahme vornehmen zu lassen. Falls der Käufer den Kaufgegenstand aus irgendeinem Grund, z.B. zwecks Vornahme von Reparaturen der Verkäuferin zusendet, ist verpflichtet, die Ware franko zu spedieren, mit mindestens Fr. 500.— versichert.

Garantie

Die Verkäuferin verpflichtet sich, während der Garantie – Dauer alle notwendigen Reparaturen am Kaufgegenstand kostenlos vorzunehmen, soweit diese durch Material oder Fabrikationsfehler bedingt sind. Die Erfüllung der Garantiepflicht erfolgt nach Ermessen der Verkäuferin entweder in deren Werkstatt oder am Domizil des Käufers. Die Garantiepflicht der Verkäuferin entfällt, wenn der Mangel auf Umstände zurück zu führen ist, die die Verkäuferin nicht zu vertreten hat, wie beispielsweise: Fallen lassen, Falsche Bedienung, oder missbräuchlicher Verwendung der Ware, Vornahme von Reparaturen durch Dritte, Verwendung von falschem Zubehör und dergleichen.

Gewährleistung
Mangelrügen sind direkt bei der Verkaufsfirma anzubringen. Sie berechtigen den Käufer nicht, für die Zeit des Ausfalles oder der Leistungsreduktion der Kaufgegenstände die Ratenzahlung zu reduzieren oder einzustellen. Die Verrechnung mit Gegenforderungen des Käufers gegenüber dem Verkäufer ist ausgeschlossen.

Eigentumsvorbehalt

Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises inkl. allfälligen Zinsen und Kosten besteht zu Gunsten der Verkaufsfirma der Eigentumsvorbehalt gemäß Art. 715 ZGB an der Maschine und deren Bestandteilen, nebst Zubehör. Bis dahin darf der Käufer den Kaufgegenstand weder veräußern, noch verpfänden, abtreten noch ausleihen, noch vermieten. Beruft sich die Verkaufsfirma auf Eigentumsvorbehalt, so hat sie das Recht, den Kaufgegenstand jederzeit ohne behördliche Verfügung in Besitz zu nehmen, wo immer er sich befindet. Der Käufer erteilt der Verkaufsfirma ausdrücklich das Recht, den Eigentumsvorbehalt im Eigentumsvorbehalt Register einzutragen und einen eventuellen Haus oder Ladenvermieter zu avisieren. Der Käufer verpflichtet sich, während des Eigentumsvorbehalts (solange Restschuld) von jeder Wohnortsänderung oder jedem Ladenwechsel Kenntnis zu geben. Die Forderung aus diesem Vertrag kann vom Verkäufer abgetreten werden.

Rücktritt

Gerät der Käufer mit wenigstens zwei Teilzahlungen in Verzug und machen diese zusammen mindestens einen viertel des vertraglich vereinbarten Gesamtkaufpreises aus, so ist die Verkäuferin berechtigt, den alsdann noch unbezahlten Kaufpreis zuzüglich eventueller Zinsen in einer einmaligen Zahlung zu fordern. Dasselbe gilt, wenn der Käufer zwar nur mit einer Teilzahlung im Verzug ist, diese aber einen Viertel des Gesamtkaufpreises ausmacht. Der Verkäuferin steht es unter obigen Umständen frei, statt Bezahlung der fällige Teilzahlungen oder des noch offenen Kaufpreisrestes zu fordern, vom Vertrag zurück zu treten. Hierbei hat die Verkäuferin, außer dem Anspruch auf sofortige Rückerstattung des Kaufgegenstandes überdies einen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für Abnützung der Sache und Wertverlust durch Inbetriebsetzung, sowie auch Anspruch auf eine Benutzungsgebühr oder Miete. Die Entschädigung wird wie folgt berechnet: 25 % des Kaufpreises für Entwertung zufolge Inbetriebsetzung oder für Nichtübernahme. 4.5 % Mietzins Monatlich auf dem Gesamtkaufpreis. (Die Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden effektiven Schadens, den die Verkäuferin zufolge der Annahmeverweigerung des Käufers erleidet, wird von der Verkäuferin ausdrücklich vorbehalten.) Die Kosten des Rücktransportes des Kaufgegenstandes gehen zu Lasten des Käufers. Ein Zurücktreten vom Vertrag seitens des Käufers ist nur mit dem schriftlichen Einverständnis der Verkaufsfirma möglich.

Genehmigungsvorbehalt

Der Käufer wird darauf aufmerksam gemacht, dass dieser Vertrag der Genehmigung durch die Geschäftsleitung der Verkäuferin bedarf. Die Verkäuferin ist an diesen Vertrag gebunden, wenn sie nicht innert 14 Tagen dem Käufer schriftlich erklärt, sie wolle auf den Vertragsabschluss verzichten. Der Verkäufer anerkennt folgenden Gebührentarif für Nebenleistungen; Adresswechsel: Die Kosten für Umeintragungen des Eigentumsvorbehalts; Verzugszins: 4.5% pro Monat vom gestundeten, bezweckst rückständigen Betrages an Stelle des für normale Zahlungen vereinbarten Zinssatzes; Rücknahme des Kaufgegenstandes: Die Rücknahmekosten; Mahnungen: Fr. 20.- pro Mahnung; Kontoauszug mit oder ohne Zinsabrechnung: Fr. 10.- pro Auszug.

Solidarische Haftbarkeit

Falls vorliegender Vertrag von zwei oder mehr Käufern unterzeichnet ist, haftet jeder von ihnen vollumfänglich für den gesamten noch unbezahlten Betrag. Vor Wegzug ins Ausland ist jede Restschuld zu begleichen.

Gerichtstand
Erfüllungsort ist Chur – Für Streitigkeiten aus diesem Vertrag wählen die Parteien Gerichtstand Chur.

Chur, 01.06.2005
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