AGB
Vertragsform
Es gelten nur die schriftlichen
Vereinbarungen dieses Vertrages. Verkäufer und Käufer erklären,
dass anderweitige Abmachungen, Zusicherungen oder Ergänzungen weder
getroffen wurden noch Gültigkeit haben.
Lieferfrist
Die Verkäuferin ist
im Falle höherer Gewalt oder anderer von ihr nicht zu vertretender
Umstände nicht an den vertraglich vereinbarten Liefertermin
gebunden. Erfolgt ein Kauf auf Abruf, muss der Käufer den
Kaufgegenstand spätestens nach Ablauf eines Jahres, seit
Vertragsabschluss, abrufen.
Spedition
des Kaufgegenstandes
erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Bei Bahntransport
Schäden hat der Empfänger vor Empfangsnahme der Sendung eine
bahnamtliche Tatbestandsaufnahme vornehmen zu lassen. Falls der
Käufer den Kaufgegenstand aus irgendeinem Grund, z.B. zwecks
Vornahme von Reparaturen der Verkäuferin zusendet, ist
verpflichtet, die Ware franko zu spedieren, mit mindestens Fr.
500.— versichert.
Garantie
Die Verkäuferin
verpflichtet sich, während der Garantie – Dauer alle notwendigen
Reparaturen am Kaufgegenstand kostenlos vorzunehmen, soweit diese
durch Material oder Fabrikationsfehler bedingt sind. Die Erfüllung
der Garantiepflicht erfolgt nach Ermessen der Verkäuferin entweder
in deren Werkstatt oder am Domizil des Käufers. Die Garantiepflicht
der Verkäuferin entfällt, wenn der Mangel auf Umstände zurück zu
führen ist, die die Verkäuferin nicht zu vertreten hat, wie
beispielsweise: Fallen lassen, Falsche Bedienung, oder
missbräuchlicher Verwendung der Ware, Vornahme von Reparaturen
durch Dritte, Verwendung von falschem Zubehör und
dergleichen.
Gewährleistung
Mangelrügen sind
direkt bei der Verkaufsfirma anzubringen. Sie berechtigen den
Käufer nicht, für die Zeit des Ausfalles oder der
Leistungsreduktion der Kaufgegenstände die Ratenzahlung zu
reduzieren oder einzustellen. Die Verrechnung mit Gegenforderungen
des Käufers gegenüber dem Verkäufer ist
ausgeschlossen.
Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen
Bezahlung des Kaufpreises inkl. allfälligen Zinsen und Kosten
besteht zu Gunsten der Verkaufsfirma der Eigentumsvorbehalt gemäß
Art. 715 ZGB an der Maschine und deren Bestandteilen, nebst
Zubehör. Bis dahin darf der Käufer den Kaufgegenstand weder
veräußern, noch verpfänden, abtreten noch ausleihen, noch
vermieten. Beruft sich die Verkaufsfirma auf Eigentumsvorbehalt, so
hat sie das Recht, den Kaufgegenstand jederzeit ohne behördliche
Verfügung in Besitz zu nehmen, wo immer er sich befindet. Der
Käufer erteilt der Verkaufsfirma ausdrücklich das Recht, den
Eigentumsvorbehalt im Eigentumsvorbehalt Register einzutragen und
einen eventuellen Haus oder Ladenvermieter zu avisieren. Der Käufer
verpflichtet sich, während des Eigentumsvorbehalts (solange
Restschuld) von jeder Wohnortsänderung oder jedem Ladenwechsel
Kenntnis zu geben. Die Forderung aus diesem Vertrag kann vom
Verkäufer abgetreten werden.
Rücktritt
Gerät der Käufer mit
wenigstens zwei Teilzahlungen in Verzug und machen diese zusammen
mindestens einen viertel des vertraglich vereinbarten
Gesamtkaufpreises aus, so ist die Verkäuferin berechtigt, den
alsdann noch unbezahlten Kaufpreis zuzüglich eventueller Zinsen in
einer einmaligen Zahlung zu fordern. Dasselbe gilt, wenn der Käufer
zwar nur mit einer Teilzahlung im Verzug ist, diese aber einen
Viertel des Gesamtkaufpreises ausmacht. Der Verkäuferin steht es
unter obigen Umständen frei, statt Bezahlung der fällige
Teilzahlungen oder des noch offenen Kaufpreisrestes zu fordern, vom
Vertrag zurück zu treten. Hierbei hat die Verkäuferin, außer dem
Anspruch auf sofortige Rückerstattung des Kaufgegenstandes überdies
einen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für Abnützung der
Sache und Wertverlust durch Inbetriebsetzung, sowie auch Anspruch
auf eine Benutzungsgebühr oder Miete. Die Entschädigung wird wie
folgt berechnet: 25 % des Kaufpreises für Entwertung zufolge
Inbetriebsetzung oder für Nichtübernahme. 4.5 % Mietzins Monatlich
auf dem Gesamtkaufpreis. (Die Geltendmachung eines darüber hinaus
gehenden effektiven Schadens, den die Verkäuferin zufolge der
Annahmeverweigerung des Käufers erleidet, wird von der Verkäuferin
ausdrücklich vorbehalten.) Die Kosten des Rücktransportes des
Kaufgegenstandes gehen zu Lasten des Käufers. Ein Zurücktreten vom
Vertrag seitens des Käufers ist nur mit dem schriftlichen
Einverständnis der Verkaufsfirma möglich.
Genehmigungsvorbehalt
Der Käufer wird
darauf aufmerksam gemacht, dass dieser Vertrag der Genehmigung
durch die Geschäftsleitung der Verkäuferin bedarf. Die Verkäuferin
ist an diesen Vertrag gebunden, wenn sie nicht innert 14 Tagen dem
Käufer schriftlich erklärt, sie wolle auf den Vertragsabschluss
verzichten. Der Verkäufer anerkennt folgenden Gebührentarif für
Nebenleistungen; Adresswechsel: Die Kosten für Umeintragungen des
Eigentumsvorbehalts; Verzugszins: 4.5% pro Monat vom gestundeten,
bezweckst rückständigen Betrages an Stelle des für normale
Zahlungen vereinbarten Zinssatzes; Rücknahme des Kaufgegenstandes:
Die Rücknahmekosten; Mahnungen: Fr. 20.- pro Mahnung; Kontoauszug
mit oder ohne Zinsabrechnung: Fr. 10.- pro
Auszug.
Solidarische Haftbarkeit
Falls vorliegender
Vertrag von zwei oder mehr Käufern unterzeichnet ist, haftet jeder
von ihnen vollumfänglich für den gesamten noch unbezahlten Betrag.
Vor Wegzug ins Ausland ist jede Restschuld zu
begleichen.
Gerichtstand
Erfüllungsort ist
Chur – Für Streitigkeiten aus diesem Vertrag wählen die Parteien
Gerichtstand Chur.
Chur,
01.06.2005
